19 397), könnte die Beschuldigte 4 – selbst wenn dies zutreffend wäre – nichts zu ihren Gunsten ableiten, würde dies doch nichts daran ändern, dass sie die entsprechenden Entscheide selbstständig mitgetragen und umgesetzt hätte. Auch die objektiven Beweismittel bzw. die vorhandenen Geschäftsunterlagen belegen, dass die Beschuldigte 4 umfassende Einsicht hatte und die wichtigsten Unterlagen auch unterzeichnete (so beispielsweise auf pag. 01 008 0016). Weiter sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschuldigte 4 nicht auch faktisches Organ der N.________ war, dies zumindest bis im März 2006.