Die Beschuldigte 4 ist gut ausgebildet und steht im Berufsleben, wobei sie als Dozentin durchaus in der Lage ist, zu argumentieren und sich durchzusetzen. Auch aus dem Umstand, dass sie lediglich Befehle umgesetzt hätte (pag. 19 397), könnte die Beschuldigte 4 – selbst wenn dies zutreffend wäre – nichts zu ihren Gunsten ableiten, würde dies doch nichts daran ändern, dass sie die entsprechenden Entscheide selbstständig mitgetragen und umgesetzt hätte.