Dass die Beschuldigte 4 Kenntnis der tatsächlichen Verwendung der Gelder hatte, ist im Übrigen erwiesen. So führte sie bezüglich der tatsächlichen Verwendung der Gelder anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft ohne weiteres aus, die Gelder der N.________ seien in erster Linie für die Bonitäten verwendet worden. Ein Teil sei