Auch bei der Beschuldigten 4 ist nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend, ob sie die Verwendung der Gelder als zweckgebunden erachten will oder nicht. Tatsache ist, dass sie den vereinbarten Verwendungszweck und die tatsächliche Verwendung der Gelder kannte (pag. 08 006 0063) und im Wissen darum über die zweckwidrige Verwendung entschied. Die Beschuldigte 4 kann sich also nicht auf einen Irrtum über die wesentlichen Tatbestandsmerkmale berufen. Tut sie dies nun heute, erscheint dies als nicht glaubhafte Schutzbehauptung (pag. 19 397). Dass die Beschuldigte 4 Kenntnis der tatsächlichen Verwendung der Gelder hatte, ist im Übrigen erwiesen.