19 386), wobei sie auch diesbezüglich wiederum relativierend anmerken musste, dass der grosse Teil (und damit nicht alles) zweckgebunden verwendet worden sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte sich die Beschuldigte 4 noch kritischer, als sie ausführte, sie wisse nicht, ob die Kapitalgeber damit einverstanden gewesen seien. Sie hätten aber vollen Einsatz geleistet, was auch honoriert werden müsse (pag. 18 463). Auch bei der Beschuldigten 4 ist nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend, ob sie die Verwendung der Gelder als zweckgebunden erachten will oder nicht.