Die Beschuldigte 4 machte im Strafverfahren bezüglich ihrer eigenen Rolle zwar stark verharmlosende Aussagen, wobei der Kammer erscheint, dass die Beschuldigte 4 ihre eigene Rolle durchaus korrekt einschätzt, die eigene Verantwortlichkeit jedoch verdrängt. Die Beschuldigte 4 bestreitet nicht, dass die Gelder in ihrem Wissen zweckentfremdet wurden, auch wenn sie – so zuletzt an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – in der Verwendung der Gelder keine Zweckentfremdung zu erblicken vermochte (pag. 19 386), wobei sie auch diesbezüglich wiederum relativierend anmerken musste, dass der grosse Teil (und damit nicht alles) zweckgebunden verwendet worden sei.