Auch G.________ kannte die Vereinbarungen mit den Einzahlern und wusste, dass grundsätzlich dasselbe galt wie bei der O.________, nämlich die Verwendung als Eigenkapitalnachweis für Immobilienkredite für soziale Einrichtungen. Ihr war somit klar, dass die Gelder nicht verbraucht, sondern auf Konten erhalten bleiben mussten. Das Gericht kommt zum Schluss, dass G.________ wusste, dass die Gelder nicht vereinbarungsgemäss verwendet wurden, und dass sie sich unzulässigerweise bediente, wenn sie damit ihre und die Spesen ihrer Kollegen vom Konto bei der Bank AV.________ vergüten liess.