GmbH an den Sitzungen teilnahm. Dies schliesst jedoch keineswegs aus, dass der Beschuldigte 3 auch Einfluss auf die Entscheidungen der N.________ nahm. Vielmehr erscheint dies mit Blick auf seine Rolle bei der AO.________ GmbH gar als naheliegend, war eine Koordination zwischen den beiden Gesellschaften doch unabdingbar. In diesem Zusammenhang kann auch auf den Gewährleistungsvertrag der AO.________ GmbH mit CC.________ verwiesen werden (pag. 07 055 019). Dieser Vertrag zeigt exemplarisch auf, dass der Beschuldigte 3 bei der Geldbeschaffung der N.________ wiederum eine aktive Rolle einnahm, und zwar nicht nur für die AO.