_, welcher den Beschuldigten 3 als mehr oder weniger gleichberechtigten Partner bei der N.________ bezeichnete, sind vorliegend nach Ansicht der Kammer aber glaubhaft, zweifelte er doch auch die Aussagen des Beschuldigten 2 und 4 an, wonach diese nur die Marionetten des Beschuldigten 3 gewesen seien. K.________ versuchte damit keineswegs den Beschuldigten 3 übermässig zu belasten. Seine Aussagen sind differenziert und damit glaubhaft. Er führte im Vorverfahren aus, der Beschuldigte 3 sei bei der N.________ federführend bzw. gar Chef oder treibende Kraft gewesen (pag. 08 005 0023 und 08 005 0063).