08 008 0053). Die Kammer erachtet diese Behauptungen des Beschuldigten 3 nicht als glaubhaft. Es erscheint realitätsfremd, dass der Beschuldigte 3 über eine Unterschriftsberechtigung verfügte, tatsächlich aber keine Kontrolle darüber bzw. keine Kenntnis davon hatte, was mit dem einbezahlten Geld geschah. Zudem ist anzumerken, dass der Beschuldigte 3 bereits im Dezember 2005 mit CHF 50‘000.00 entschädigt wurde, wobei zu diesem Zeitpunkt der Kredit (an