Diese vom Beschuldigten 3 geleisteten Arbeiten können gerade mit Blick auf die kurze Lebensdauer der N.________ und den Zeitpunkt, in dem die Gelder im Wesentlichen verbraucht wurden (Dezember 2005) keineswegs wie behauptet als blosse Vorabreiten gesehen werden. Der Beschuldigte 3 macht bezüglich der Verwendung der Gelder geltend, dass bei der N.________ die laufenden Kosten (also auch seine Aufwendungen) über den Kredit AA.________ hätten abgewickelt werden sollen. Dort sei ja auch tatsächlich Geld bezogen worden. Im März 2006 sei eine erste Auszahlung von Euro 252‘000.00 erfolgt. Er sei der Meinung gewesen, dass seine Entschädigung daraus bezahlt würde (pag. 08 008 0053).