08 008 0013). Erst auf Vorhalt der entsprechenden Vollmacht gestand der Beschuldigte 3 ein, kollektiv zu Zweien auf dem Bankkonto der N.________ zeichnungsberechtigt gewesen zu sein (pag. 08 008 0013). Dies stellt nach Ansicht der Kammer ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dem Beschuldigten 3 ein Mitspracherecht zukam. Es hätte keine Notwendigkeit dafür bestanden, einem Arbeitnehmer bzw. Auftragnehmer eine solche Berechtigung zu erteilen. Weiter musste der Beschuldigte 3 auch eingestehen, bei der Ausarbeitung der Verträge dabei gewesen zu sein (pag. 08 008 0021). Am 3. Oktober 2013 beschrieb der Beschuldigte 3 seine Rolle durchaus akkurat.