Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Die Kammer erachtet die Vorbringen des Beschuldigten 3, er habe bei der N.________ keine Entscheidbefugnis gehabt, habe sich in einem Anstellungsverhältnis befunden und nur als Vertreter der AO.________ GmbH an den Sitzungen teilgenommen, nicht als glaubhaft (vgl. pag. 19 395). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte 3 im gesamten Strafverfahren seine Rolle herunterzuspielen versuchte. So gab er beispielsweise an, er habe keine formelle Funktion gehabt. Er habe ein bisschen den Auftritt designt und versucht, die Philosophie dahinter zu verbreiten (pag. 08 008 0013).