Festzustellen ist, dass E.________ bei der N.________ nicht im Handelsregister eingetragen war. Gemäss übereinstimmenden Angaben der Beteiligten hatte er aber massgeblich am Aufbau der N.________ generell und an der Ausarbeitung der Verträge im Besonderen mitgewirkt. Das ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er für seinen Einsatz für die N.________ ein Honorar von immerhin fast CHF 50‘000.00 in Rechnung gestellt hatte, fast doppelt so viel wie C.________ und ein mehrfaches von G.________ und K.________.