Zum Beschuldigten 3 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 3 – insbesondere gestützt auf die glaubhaften Aussagen der übrigen Beschuldigten – als faktisches Organ der N.________ bezeichnet, welches Kenntnis sämtlicher Entscheidungen bzw. diese auch mitgefällt hatte (pag. 18 860 f., S. 177 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): E.________ wird von G.________ und C.________ als treibende Kraft und Hauptverantwortlicher der N.________ bezeichnet. Aber auch K.________ führte aus, dass E.________ nicht nur Berater, sondern gemeinsam mit den formellen Organen Entscheidungsträger der N.________ gewesen sei. Letztlich hat E._____