Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte 2 geltend, er sei der Ansicht, die Ratenzahlungen mit dem Kapital stelle eine zweckentsprechende Verwendung dar (pag. 19 373). Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer wiederum um eine Schutzbehauptung. Denn der Beschuldigte 2 kannte 84 den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck, welcher offensichtlich nicht eingehalten wurde.