08 005 0023). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte 2 aus dem von ihm behaupteten Umstand, der Beschuldigte 3 habe entschieden und er habe sich dessen Entscheidungen gebeugt, ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Der Beschuldige 2 macht nicht geltend, mit dem Vorgehen nicht einverstanden gewesen zu sein, er hat die Entscheidungen damit mitgetragen, auch wenn er dazu lediglich von anderen Personen motiviert worden wäre. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte 2 geltend, er sei der Ansicht, die Ratenzahlungen mit dem Kapital stelle eine zweckentsprechende Verwendung dar (pag.