Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 2 an, er hätte von der Zweckgebundenheit der Verträge gewusst und die Übersicht über die Ratenzahlungen gehabt (pag. 19 373). Im Übrigen wird der Beschuldigte 2 auch von den weiteren Beschuldigten belastet. So bestätigte K.________, welcher im gesamten Verfahren bezüglich der Rolle der Beschuldigten durchaus differenzierte Aussagen machte und keine der Beschuldigten übermässig belastete und/oder entlastete, dass er, die Beschuldigte 4 und eben der Beschuldigte 2 neben dem Beschuldigten 3 mitentschieden hätten (pag. 08 005 0023).