Damit wusste er auch, dass mit dem erlangten Kapital Verbindlichkeiten der O.________ gedeckt werden sollten. Zudem hatte er Kenntnis der ausbezahlten Provisionen und Entschädigungen (auch an ihn selbst). In der Einvernahme vom 25. Oktober 2013 führte der Beschuldigte 2 denn auch aus, damit einverstanden gewesen zu sein, dass das verbleibende Geld verbraucht worden sei. Warum er dem damals zugestimmt habe, könne er nicht mehr sagen (pag. 08 007 0058). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 2 an, er hätte von der Zweckgebundenheit der Verträge gewusst und die Übersicht über die Ratenzahlungen gehabt (pag.