Die Kammer schliesst sich diesen vorinstanzlichen Ausführungen an. Zwar machte der Beschuldigte 2 eher zurückhaltende Angaben und gab beispielsweise an, er habe die Verträge nicht gesehen und er wisse nicht mehr, wofür das Geld, das er mit K.________ vom FH.________ abgehoben habe, verwendet worden sei und woher es gekommen sei (pag. 08 007 0024 f.). Diese zurückhaltenden Aussagen wertet die Kammer jedoch als Schutzbehauptungen. Denn der Beschuldigte 2 stritt zu keinem Zeitpunkt explizit ab, die Verhältnisse bei der N.________ gekannt und die Entscheidungen mitgetragen zu haben.