18 860, S. 177 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, Hervorhebungen durch Kammer): C.________ war als Kassier im Handelsregister eingetragen und war sowohl bei der Bank AV.________ wie der FH.________ nicht nur zeichnungsberechtigt, sondern hat auch verschiedentlich zusammen mit G.________ oder K.________ Geld bezogen. Er war es auch, der gegenüber der Bank AV.________ Rede und Antwort stand, als es um grosse Geldeingänge und Barbezüge ging.