ansonsten doch keine Kredite erhältlich gemacht werden können. Damit wurde die Realisierung der Projekte, für welche die Einzahler Geld zur Verfügung stellten, in jedem Fall verunmöglicht. 11.3 Rolle der Beteiligten 11.3.1 Zum Beschuldigten 1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 1 bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes freigesprochen, der Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen, weswegen sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 11.3.2 Zum Beschuldigten 2 Hierzu hielt die Vorinstanz zutreffend fest (pag. 18 860, S. 177 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, Hervorhebungen durch Kammer): C.___