19 396). Ohne die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen, kann festgehalten werden, dass die Gelder – analog zu den bundesgerichtlichen Ausführungen bezüglich O.________ (BGE 132 II 382 E 6.3.4 und 6.3.5) – Darlehenscharakter haben und damit kein Eigen- sondern Fremdkapital darstellen, welches wie oben dargelegt nicht gemäss dem in den Verträgen festgehaltenen Zweck für den Eigenkapitalnachweis zur Umsetzung der Projekte verwendet wurde.