Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung machten die Beschuldigten 2, 3 und 4 im Wesentlichen geltend, sie seien der Ansicht, die Gelder seien nicht zweckwidrig verwendet worden. Die Gelder seien nur im Sinne der Projekte verwendet worden. Die Beschuldigte 4 führte aus, beim einbezahlten Kapital habe es sich um Eigenkapital gehandelt, welches durch die Gesellschaft frei verwendet werden könne. Es habe sich um eine Investition mit Verlustrisiko gehandelt (pag. 19 396).