Nach Ansicht der Kammer wurde damit keine Werterhaltungspflicht der Gelder vereinbart, womit der objektive Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt sein kann und die Beschuldigten 2, 3 und 4 vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung, angeblich begangen zum Nachteil von BJ.________ und AY.________, freizusprechen sind. 11.2 Mittelverwendung Zur Mittelverwendung hielt die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (pag. 18 858 f., S. 175 f. der Entscheidbegründung): Aus den Kontounterlagen und den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich, dass keine Gelder in Projekte irgendwelcher Art investiert worden sind.