tatsächlich ein konkreter Verwendungszweck vereinbart wurde. Dies erscheint zwar mit Blick auf die Aussagen der Beschuldigten hierzu naheliegend, aber aufgrund fehlender vertraglicher Vereinbarung und insbesondere auch fehlender entsprechender Aussagen der Geschädigten mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo nicht erwiesen. Nach Ansicht der Kammer wurde damit keine Werterhaltungspflicht der Gelder vereinbart, womit der objektive Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt sein kann und die Beschuldigten 2, 3 und 4 vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung, angeblich begangen zum Nachteil von BJ.