32 015 0008). So ist darin aufgeführt, dass die Gelder als Eigenkapitalnachweis verwendet werden, um Kredite von Banken zu erhalten. Auch die Beschuldigten bestreiten nicht, dass die einbezahlten Gelder nur für den Eigenkapitalnachweis hätten verwendet werden dürfen (vgl. Beschuldigter 3, pag. 08 008 0047; Beschuldigte 4, pag. 08 006 0063; K.________, pag. 08 005 0024 und 27). Hingegen ist nach Ansicht der Kammer nicht erwiesen, dass mit den beiden Einzahlern BJ.________ und AY.________ tatsächlich ein konkreter Verwendungszweck vereinbart wurde.