Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass CB.________ den Standardvertrag mit der O.________ abschloss. Aber auch gemäss den mit der N.________ abgeschlossenen Verträgen hätten die einbezahlten Gelder lediglich für den Eigenkapitalnachweis für die genannten Immobilienprojekte verwendet werden dürfen. Gerade die den Verträgen beigelegten Projektbeschriebe belegen, mit welchen Zusicherungen die Geschädigten zu Zahlungen bewegt wurden und in welche Projekte sie investieren wollten (Zivilklägerin 1 pag. 01 008 0008, CC.________ pag. 32 015 0008).