18 857, S. 174 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Diese Frage kann nach Ansicht der Kammer – da mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht entscheidrelevant – offen gelassen werden. Die Vorinstanz gelangte jedoch zutreffend zum Beweisergebnis, dass die fünf genannten Einzahler Einzahlungen im Umfang von total CHF 277‘000.00 leisteten (vgl. pag. 18 857 f., S. 174 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Bezüglich des Verwendungszwecks kann auf den Wortlaut der Verträge (vgl. oben E. 10.7) verwiesen bzw. abgestellt werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass CB.