11. Beweiswürdigung N.________ 11.1 Mitteleingang und vereinbarter Verwendungszweck Zunächst hält die Vorinstanz fest, dass die Weiterleitung der Gelder an die N.________ – obwohl die Kapitaleinzahler Verträge mit der O.________ und der AP.________ abgeschlossen hätten – zulässig gewesen sei, da es den Kapitaleinzahlern um die Art der Anlage und nicht um die konkrete Genossenschaft gegan- 81 gen sei (pag. 18 857, S. 174 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).