80 - AY.________: AY.________ erhielt fünf Kapitalscheine über insgesamt CHF 239‘000.00. Verträge sind jedoch keine vorhanden. Jakob AY.________ bezifferte den entstandenen Schaden auf CHF 241‘000.00 bzw. CHF 240‘000.00. 10.8 Zur Verwendung der Gelder Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 18 853 ff., S. 170-172 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Gelder wurden auf das Konto der AP.________ bzw. später der N.________ bei der Alternativen Bank AV.