Sie hätten sich moralisch verantwortlich gefühlt, ihre Klienten zu entschädigen. Juristisch seien sie dazu nicht verpflichtet gewesen (EV K.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 477). 79 Es sei glaublich so gewesen, dass die AO.________ GmbH als Kreditnehmerin gegenüber der AA.________ Bank aufgetreten sei. Deshalb sei es richtig, dass die AO.________ GmbH den Eigenkapitalnachweis hätte erbringen müssen. Es sei richtig, dass die Gelder bei der AO.________ GmbH hätten vorhanden sein müssen (EV K.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 477).