K.________ bestätigte, dass die Gelder, die in die N.________ geflossen seien, nur als Eigenkapitalnachweis für Bank- bzw. Immobilienkredite hätten dienen dürfen. Er sei der Meinung, dass sie gegenüber der AA.________ Bank einen Eigenkapitalnachweis erbracht hätten, ansonsten hätten sie kein Geld von dieser erhalten. Er könne sich aber nicht mehr aktiv daran erinnern (EV K.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 475 f.). Seit der „Stilllegung“ der O.________ hätten sie Möglichkeiten gesucht, um ihre Klienten schadlos halten zu können. Deshalb hätten sie die Schulden in die N.________ übernommen. Sie hätten sich moralisch verantwortlich gefühlt, ihre Klienten zu entschädigen.