A.________ sei bei der N.________ nicht Entscheidungsträger gewesen. Er wisse nicht, ob die N.________ gegründet und die Vertragsverhandlungen mit der AA.________ Bank bis zur Unterschriftsreife der Verträge hätten geführt werden können, ohne Zutun von A.________ (EV K.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 475).