Sie führte aber einschränkend aus: „Ob die Kapitalgeber damit einverstanden waren, dass ihr Geld für unsere Honorare gebraucht wird, kann ich nicht beantworten. Ich habe nicht die Sicht der Kapitalgeber. Wir haben ja vollen Einsatz geleistet. Dies muss auch honoriert werden.“ (EV G.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 463).