G.________ bezeichnete ihre Aussage als korrekt, wonach sie bei der Geldverwendung für die Spesen von ihr, K.________ und E.________, der die ganze Arbeit geleistet habe, kein wirklich schlechtes Gewissen gehabt habe, weil letztlich das Geld für diese Projekte eingesetzt worden sei (EV G.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 463). Sie denke, dass damit die Gelder so eingesetzt worden seien, wie die Kapitalzahler es gestützt auf die Verträge hätten erwarten dürfen. Sie führte aber einschränkend aus: „Ob die Kapitalgeber damit einverstanden waren, dass ihr Geld für unsere Honorare gebraucht wird, kann ich nicht beantworten.