_ bestätigte, dass gemäss dem vertraglichen Verwendungszweck die einbezahlten Gelder primär für die Finanzierung der (sozialen) Projekte und allenfalls im Umfang von 20% für übrige Kosten hätten verwendet werden dürfen. Es treffe auch zu, dass gemäss Vertrag das Risiko dadurch minimiert werde, dass das Kapital für eines der von der Genossenschaft realisierten Projekte verwendet werde, das werterhaltend sei und darum keinerlei Spekulationen unterliege (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0066 f.).