G.________ bestätigte die Aussage von E.________, wonach es sich bei der N.________ eigentlich um eine Auffanggenossenschaft für die Aktiven der O.________ gehandelt habe und dass die in die N.________ geflossenen Gelder nur als Eigenkapitalnachweis für Bankkredite hätten dienen dürfen (EV G.________ vom 01.11.2013, pag. 08 006 0063). Sie führte aus, der Vorstand der N.________ habe aus ihr selber, K.________ und C.________ als Kassier bestanden. Sie hätten Unterschriftsberechtigung zu zweien gehabt. E.________ habe auch was zu sagen gehabt. Dieser sei sehr wichtig gewesen und sei „spiritus rector“ der N.________ gewesen, so habe sich dieser selber genannt.