Es sei richtig, dass sie A.________ bei der N.________ nicht hätten dabeihaben wollen. Sie hätten nicht gewollt, dass A.________ über Geld habe verfügen können, ohne dass sie ihr Einverständnis dazu gegeben hätten (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0028). C.________ sei bei der N.________ in die Geschäftsentscheide involviert gewesen und zwar bis am Schluss. Zudem sei er das Sprachrohr von A.________ gewesen (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0029).