Die Aussage von E.________, wonach nie im Vordergrund gestanden habe, Geld hereinzuholen, sondern dessen Ziel gewesen sei, die O.________-Kunden zu befriedigen und das wohl auch für G.________ und K.________ gelte, bestätigte G.________. Sie führte weiter aus, es seien Gelder von Einzahlern wie AY.________ und einem Kunden von X.________ verwendet worden, um Bonitäten zu zahlen. Es seien Gelder an Banken von Bonitätenzahlern aus Zeiten der O.________ geflossen. Es habe sich um die Gesamtrechnungen von CHF 60‘000.00 gehandelt. Soviel sie wissen, seien drei solche Sammelzahlungen geleistet worden (EV G.________ vom 31.10.2013, pag. 08 006 0027 f.).