Sie hätten die Aktivität der N.________ wegen persönlicher Differenzen mit A.________ eingestellt. Es sei nicht klar gewesen, wer was mache und wer federführend sei. Bereits bei der O.________ sei immer das Geld das Problem gewesen. Es habe immer wieder Unregelmässigkeiten gegeben, die zu seinem Rückzug aus der N.________ und der AO.________ GmbH geführt hätten (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 499). Auf Vorhalt der Aussagen der Mitbeschuldigten C.________, G.________ und K.________, wonach er die treibende Kraft bei der Auszahlung von rund CHF 140‘000.00 gewesen sei, führte E.________ aus, sie seien ein Team gewesen.