Ihm sei nicht bekannt, dass die N.________ Bonitäten der O.________ aus eigenem Geld bezahlt habe (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 495). Auf Frage, welche Leistungen er gegenüber der N.________ erbracht habe, die im Dezember 2005 mit einer Zahlung von rund CHF 50‘000.00 entschädigt worden seien, führte E.________ aus, er habe sehr viel gemacht, insbesondere das ganze Layout, das Material und er habe viele Stunden investiert, dass die Sache funktioniere. „Ich bin der Meinung, dass Leistung auch entgolten werden muss“.