Gegenüber dem WSG bestätigte E.________ am 25.01.2017 seine Ausführungen zur Organisation der N.________ und machte geltend, dass er in die Geschäftsführung der N.________ nicht involviert gewesen sei (EV E.________ vom 25.01.2017, pag. WSG 18 492 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von G.________, K.________ und C.________, welche allesamt ihn als zentrale, massgebende Person bezeichnet bzw. ausgeführt hatten, er habe die N.________ geführt, gab E.________ zu Protokoll, er habe die N.________ sicher nicht geführt. Sie seien nahe am Erwerb der Liegenschaft in Österreich gewesen und hätten ein recht freundschaftliches Verhältnis untereinander gehabt.