E.________ führte aus, G.________ und K.________ seien Vorstandsmitglieder gewesen. Ob es weitere Vorstandsmitglieder gegeben habe, wisse er nicht mehr. Es könne sein, dass C.________ Kassier gewesen sei. Soweit es Geschäfte gegeben habe, habe G.________ diese geführt. K.________ sei, wie er selber, recht nahe „dabei“ gewesen. Vollumfängliche Handels- und Vertretungsbefugnisse sowie umfassenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse hätten sicher G.________ und K.________ gehabt. Bei den Bankkonten habe auch er die Unterschriftsberechtigung gehabt, immer kollektiv zu zweien (EV E.________ vom 03.10.2013, pag. 08 008 0048).