Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten 2 zur N.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird auf die Zusammenfassung unter E. 8.5 oben verwiesen. 10.4 Aussagen des Beschuldigten 3 Es kann wiederum vollumfänglich auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten 3 verwiesen werden (pag. 18 834 ff., S. 151-155 der Entscheidbegründung): 4.2.5 Aussagen E.________ im Vorverfahren