E.________ habe bereits vor dem Einschreiten der EBK Andeutungen betreffend die zusätzliche Finanzierung über sog. „Tradinggeschäfte“ gemacht. Konkret sei dieser aber erst nach dem Eingriff der EBK geworden. Er, C.________, sei der Meinung gewesen, dass die Auszahlung des Geldes an die N.________ unmittelbar bevorstehe (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 452 f.).