Er habe keine Einsicht in die Geschäftsunterlagen von E.________ gehabt. Dieser sei immer sehr geheimnisvoll gewesen. A.________ sei bei der N.________ nicht Entscheidungsträger gewesen und es habe auch keine gemeinsamen Sitzungen gegeben (EV C.________ vom 24.01.2017, pag. WSG 18 447).