Die N.________ wurde am 24. September 2007 mangels gültigen Domizils von Amtes wegen aufgelöst. 10.2 Aussagen des Beschuldigten 1 Es kann wiederum auf die Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden, auf eine Wiedergabe dieser Zusammenfassung wird verzichtet (vgl. pag. 18 826 ff., S. 143-148 der Entscheidbegründung). Die Vorinstanz hat die folgenden Einvernahmen chronologisch zusammengefasst: - Einvernahme vom 10., 12. und 13. September 2013 (pag. 08 001 0004 ff.); 64 - Einvernahme vom 11. Juni 2014 (pag.