Die Ersatzfähigkeit und der Ersatzwille sind jedoch auch beim Beschuldigten 3 zu verneinen. Der Beschuldigte 3 brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich vor, er habe nicht gewusst, dass sich die Residenz P.________ nicht im Besitz der O.________ befunden habe. Informationen zur Residenz P.________ habe er einzig vom Beschuldigten 1 erhalten, er sei nie dort gewesen und habe sich nie selbst ein Bild der Liegenschaft machen können (pag. 19 395). Nach Ansicht der Kammer ist nicht entscheidend, dass der Beschuldigte 3 die Residenz P.________ nie selbst gesehen und/oder eingeschätzt hatte.