Entscheidend ist, dass der Beschuldigte 3 Kenntnis der tatsächlichen Zweckentfremdung der Gelder hatte. Dass er zu jenem Zeitpunkt noch nicht erkannte bzw. erkennen wollte, dass das System nicht funktionieren würde, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die Investition des Beschuldigten 3 würde allenfalls auf einen möglichen Ersatzwillen hindeuten (siehe folgende Ausführungen). Die Ersatzfähigkeit und der Ersatzwille sind jedoch auch beim Beschuldigten 3 zu verneinen.